Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land
Bremen
(Bremer Informationsfreiheitsgesetz Brem. IFG)
Allgemein
Begründung Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen, Schriftform und
elektronische Form
Zweiter Abschnitt:
Zugang zu öffentlichen Informationen
§ 4 Grundsatz der Informationsfreiheit
§ 5 Ausgestaltung des Informationsanspruchs
§ 6 Antragstellung
§ 7 Bescheidung des Antrags
§ 8 Kosten
§ 9 Schutz öffentlicher Belange und der
Rechtsdurchsetzung
§ 10 Schutz des behördlichen
Entscheidungsprozesses
§ 11 Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen
§ 12 Schutz personenbezogener Daten
§ 13 Trennungsprinzip
§ 14 Beschränkter Informationszugang
§ 15 Anrufung der bzw. des Landesbeauftragten
für den Datenschutz
§ 16 Verhältnis zu anderen
Informationszugangsrechten
Dritter Abschnitt:
Veröffentlichung öffentlicher Informationen
§ 17 Allgemeines Veröffentlichungsgebot
§ 18 Beratung durch die bzw. den
Landesbeauftragte/n für den Datenschutz
§ 19 Veröffentlichungspflichten
§ 20 Art und Weise der Veröffentlichung
§ 21 Grundsätze für die Erschließung,
Aufbereitung und Übermittlung der zu veröffentlichenden Informationen
Vierter Abschnitt:
Schlussvorschriften
§ 22 Verordnungsrecht
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Inkrafttreten